Nein. Zwischen Ihnen und dem Hauswart besteht kein Vertrag. Deshalb liegt es allein im Ermessen des Vermieters, die Qualität und den Umfang der Arbeiten sowie die Entschädigung des Hauswarts festzulegen.

Sie müssen sich mit Ihrem Anliegen also gezwungenermassen an den Vermieter wenden. Dieser darf alle zulässigen Hauswartskosten über die Nebenkosten an seine Mieter weitergeben, sofern dies vertraglich vorgesehen ist – auch wenn die Arbeit des Hauswarts ungenügend ist.

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Sind Sie der Meinung, der Lohn des Hauswarts sei zu hoch, können Sie immerhin vom Vermieter verlangen, dass er Ihnen die Angemessenheit der Hauswartskosten belegt.

Wichtig ist, dass Sie auch bei berechtigtem Ärger nicht einfach Ihre Mietzinszahlung reduzieren. Sie riskieren damit eine Kündigung. Aber Sie können sich auf einen mietrechtlichen Mangel berufen und – gestützt darauf – die korrekte Ausführung der Arbeiten und allenfalls eine Mietzinsreduktion verlangen.

Rechtsratgeber
Merkblatt «Mietmängel»

Laut Art. 256 OR ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die Wohnung in einem vertragsgemäss gebrauchstauglichen Zustand zu übergeben. Beobachter-Mitglieder erfahren im Merkblatt «Rechte des Mieters bei Mängeln», wie sie sich wehren können, wenn der Vermieter seinen Pflichten nicht nachkommt.

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Mietrecht
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