Wie ist das Ersparte geschützt?

Geht in der Schweiz eine Bank Konkurs, sind Guthaben bis maximal 100'000 Franken geschützt. Das gilt pro Kundin, nicht pro Konto. Hat nun aber eine Erbengemeinschaft oder ein Ehepaar ein gemeinsames Konto, gilt dieses neu seit Anfang 2023 als eigener «Kunde». Wenn also Ehepartner je ein eigenes Konto führen und zusätzlich ein gemeinsames, sind insgesamt maximal 300'000 Franken geschützt (siehe Erklärung unten). Gemäss der seit Anfang Jahr geltenden Teilrevision des Bankengesetzes sollte das Guthaben innert weniger Wochen ausbezahlt werden können – vorher gab es keine Frist. Ob Kundinnen oder Kunden in der Schweiz wohnen oder im Ausland, spielt keine Rolle.

Wie funktioniert dieser Einlegerschutz, woher kommt das Geld?

Zuerst aus den noch vorhandenen Mitteln der konkursiten Bank, dann aus einem Topf, in den alle Banken einzahlen müssen. Dafür stehen seit diesem Jahr maximal rund acht Milliarden Franken zur Verfügung, bis 2022 waren es sechs Milliarden. Dieses Geld allein würde im Ernstfall nicht reichen. Selbst bei der vergleichsweise kleinen Migrosbank fallen Kundenguthaben von rund 20 Milliarden Franken unter die Einlagensicherung. Doch hat auch eine konkursite Bank höchstwahrscheinlich Vermögenswerte, die bei der Liquidation verkauft werden könnten.

Freizügigkeits- und Säule-3a-Konten fallen nicht unter die Einlagensicherung

Gilt die Einlagensicherung für alle Banken?

Für alle Banken, inklusive Postfinance und Wertpapierhäusern, die in der Schweiz eine Geschäftsstelle haben. Eine Liste dazu findet sich unter www.esisuisse.ch. Am besten geschützt sind Kundinnen und Kunden der Kantonalbanken. Bei ihnen garantiert der jeweilige Kanton für alle Guthaben – über die 100'000-Franken-Limite hinaus. Mit Ausnahme der Kantonalbanken von Bern, Genf und Waadt.

Nicht unter das Schweizer System der Einlagensicherung fallen Guthaben von Schweizer Kundinnen und Kunden bei ausländischen Banken ohne Geschäftsstelle in der Schweiz. Und auch Betriebssparkassen sowie Genossenschaften sind ausgenommen, zum Beispiel die Coop-Depositenkasse.

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Was zählt zu den geschützten 100'000 Franken – und was nicht?

Gesichert sind Guthaben in staatlichen Währungen auf Konten, die auf den Namen des Kunden lauten, also Privat-, Spar- oder Lohnkonten. Und auch Kassenobligationen sowie Fest- und Termingelder. Nicht geschützt sind Kryptowährungen und WIR-Geld.

Was viele nicht wissen: Geld auf Freizügigkeits- und Säule-3a-Konten fällt nicht unter die Einlagensicherung. Ginge die Bank Konkurs, würde dieses Guthaben nicht so schnell ausbezahlt wie die Bankguthaben, sondern, wenn überhaupt, erst nach einem jahrelangen Liquidationsverfahren. Immerhin ist es bis zu einem Betrag von 100'000 Franken konkursrechtlich privilegiert. Das heisst, es würde ausbezahlt, bevor andere Gläubiger an der Reihe sind.

Wertschriften wie Aktien oder Obligationen in einem Depot fallen nicht unter die Einlagensicherung. Doch weil die Bank die Wertpapiere nur verwahrt – sie gehören ihr nicht –, würden sie im Konkursfall an die Kundschaft herausgegeben. Allerdings kann es sein, dass die Bank ein vertraglich geregeltes Pfand- oder Verrechnungsrecht hat.

Was ist mit dem Bankschliessfach?

Der Inhalt eines Tresors gehört nicht der Bank und fällt auch nicht in die Konkursmasse. Er würde im Konkursfall an die Inhaberin herausgegeben. Denkbar ist aber, dass im Konkursfall der Zugang zum Bankschliessfach Verstorbene Person gibt Rätsel auf Zu welchem Banksafe gehört der Schlüssel? länger nicht möglich ist, weil kein Personal da ist.

Wie kann man verhindern, Geld zu verlieren, falls die Bank Konkurs geht?

Indem man es entweder bei einer Bank mit Staatsgarantie deponiert – also bei einer Kantonalbank (ausser in Bern, Genf und Waadt). Oder in Wertpapiere investiert. Sie gehören einem auch dann, wenn die Bank, bei der sie deponiert sind, Konkurs geht. Oder man verteilt das Geld auf mehrere Banken Nach dem Aus der Credit Suisse Welche Bank passt zu mir? und hält bei jeder maximal 100'000 Franken.

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So ist die Einlagensicherung für Eheleute zu verstehen

Bisherige Regelung:

  • Frau A. Muster hat CHF 130'000 auf ihrem Sparkonto deponiert
  • Herr B. Muster hat CHF 120'000 auf seinem Sparkonto deponiert
  • Herr und Frau Muster haben zusammen CHF 100'000 auf gemeinsamen Konto

⇒ Im Konkursfall sind total CHF 200'000 abgesichert, je CHF 100'000 für Frau A. Muster und Herr B. Muster.


Regelung seit 1. Januar 2023:

  • Frau A. Muster hat CHF 130'000 auf ihrem Sparkonto deponiert
  • Herr B. Muster hat CHF 120'000 auf seinem Sparkonto deponiert
  • Herr und Frau Muster haben zusammen CHF 100'000 auf gemeinsamen Konto

⇒ Im Konkursfall sind total CHF 300'000 abgesichert, je CHF 100'000 für Frau A. Muster und Herr B. Muster plus das gemeinsame Bankkonto von nochmals CHF 100'000.

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Martin Müller, Redaktor
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