Es waren wüste Szenen zwischen zwei Autofahrern abends um 21 Uhr auf der A2 bei Muttenz BL. Nach einigen Manövern mit Provokationen auf beiden Seiten bog der eine schliesslich scharf vor dem anderen in die Spur und bremste abrupt ab. Der hintere Wagen krachte daraufhin frontal ins Heck des vorderen. Beide Autos kamen zum Stillstand. 

Da stieg der vordere Lenker mitten auf der A2 aus dem Auto und lieferte sich mit dem Verfolger eine Schlägerei. Dabei erlitt auch die Ehefrau und Beifahrerin des hinteren Fahrers leichte Verletzungen. 

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Diese Raserei, die von Zeugen beobachtet wurde, hatte Folgen. Der vordere Lenker wurde 2011 wegen schwerer Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher einfacher Körperverletzung verurteilt. Das Strafverfahren gegen den hinteren Lenker wurde 2012 eingestellt, doch für dessen Ehefrau fingen die Probleme erst an. 

Gericht senkt Genugtuung drastisch

Denn die Beifahrerin litt nach dem Unfall unter psychotraumatischen Störungen, die sie im Alltag einschränkten. Ein IV-Gutachten attestierte der Frau 2012 den Anspruch auf eine Viertels-Invalidenrente. Zudem forderte sie nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch eine Genugtuung von 30’000 Franken plus Zinsen von dem Mann, der den Unfall verursacht hatte. 

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Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft hiess die Forderung 2023 teilweise gut. Statt 30’000 sollte der Mann jedoch nur 5000 Franken Genugtuung plus Zinsen bezahlen. 

Die Richter begründeten die Reduktion damit, dass nicht klar sei, ob die Frau nur wegen des Unfalls beeinträchtigt sei. Sie hatte eine tragische Vorgeschichte. Und zwar war sie 1995 aus dem kriegsversehrten Kosovo geflohen. In der Schweiz angekommen, hat ihr der Psychiatrische Dienst Liestal 1995 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. 

Ein Gutachten desselben Dienstes kam nun zum Schluss, dass der Crash eine Retraumatisierung auslöste. Dass also auch der Krieg, und nicht alleine der Unfall, schuld sei an den psychischen Problemen der Frau. 

Ehemann mitschuldig

Die Frau argumentierte dagegen, dass sie zwischen 1995 und 2007 arbeiten konnte. Dass sie also erst seit dem Unfall unter psychotraumatischer Belastung litt. Sie legte Berufung ein – und ging bis vor Bundesgericht. 

Dieses lehnte die Beschwerde im Januar 2026 ab. Einerseits sei aufgrund der Gutachten nicht zweifelsfrei klar, ob der Unfall eine Retraumatisierung auslöste. Oder ob er hauptsächlich für die Einschränkungen verantwortlich sei. Das Gutachten sprach von einer 50- bis 70-prozentigen Möglichkeit einer Retraumatisierung. 

Zweitens werde die geforderte Genugtuung auch darum gesenkt, weil der Ehemann am Unfall mitschuldig sei. Schliesslich habe auch er auf der Autobahn gedrängelt, provoziert und gebremst. Und weil die beiden seit 37 Jahren verheiratet seien und im selben Haushalt lebten, müsse davon ausgegangen werden, dass der Ehemann von der Genugtuung für seine Frau indirekt profitiert.  

Diese indirekte Belohnung an den Mitschuldigen lehnte das Bundesgericht ab. 

Somit muss die Frau mit psychotraumatischen Folgen und einer Genugtuung von 5000 anstatt 30’000 Franken leben. Weil zwei Männer auf der Autobahn miteinander stritten, bis es krachte. Die Gerichtskosten von 2000 Franken muss sie auch noch bezahlen. 

Quelle