A wie Arbeitsverweigerung

Werden in Ihrem Betrieb die Corona-Schutzmassnahmen nicht eingehalten? Dann suchen Sie das Gespräch mit Ihrer Arbeitgeberin.

Wenn sie nichts unternimmt, wenden Sie sich an die Personalkommission (sofern vorhanden) oder an eine Gewerkschaft.

Die Arbeit zu verweigern ist ultimo ratio, kann aber zulässig sein, wenn Ihre berechtigten Bedenken ignoriert werden und Ihre Gesundheit gefährdet ist.

Wenn Ihnen die Arbeitgeberin dann kündigt, wäre das missbräuchlich.

B wie Betriebsferien anordnen

Weil die Arbeitgeberin den Zeitpunkt der Ferien bestimmen darf, kann sie auch Betriebsferien anordnen.

Der Umstand, dass Sie derzeit nur mit Einschränkungen Ferien machen können, ist grundsätzlich gesehen kein Hinderungsgrund für eine solche Anordnung.

Auch wenn Betriebsferien in der Regel drei Monate im Voraus angeordnet werden müssen, kann dies in der derzeitigen ausserordentlichen Situation wohl auch kurzfristiger erfolgen. Entscheiden, ob das zulässig ist, müsste aber letztlich ein Gericht.

C wie Cyberattacken

Falsche Informationen zur Covid-19 Pandemie, vorgegaukelte Bestellmöglichkeiten von Masken oder fingierte Mitteilungen zu angeblichen Online-Bestellungen – Online-Betrüger sind während der Pandemie ganz besonders aktiv. Sie passen ihre Angriffe immer stärker an aktuelle Grossereignisse an.

Wer weiss oder vermutet, Opfer einer Cyberattacke geworden zu sein, kann dies mit einem Formular beim Nationalen Zentrum für Cybersicherheit (NCSC) melden.

D wie Daten im Restaurant

Befürchten Sie, dass die vor dem neuerlichen Lockdown im Restaurant angegebenen Personendaten missbraucht werden könnten?

Entwarnung: Sie müssen nach jeweils 14 Tagen gelöscht werden.

Die Restaurants dürfen die Personendaten auch nicht selbst verwenden, sondern nur dem kantonsärztlichen Dienst weitergeben, wenn er die Daten einfordert.

Die Daten dürfen insbesondere nicht zu Werbezwecken missbraucht werden. 

E wie Erwerbsersatz

Selbständig Erwerbende und Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

Der Erwerbsersatz beträgt 80 Prozent des Einkommens, aber maximal 196 Franken pro Tag und muss bei der kantonalen Ausgleichskasse beantragt werden.

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F wie Ferien trotz Quarantäne?

Ob die Zeit in der Quarantäne als Ferien angerechnet werden darf oder nicht, ist umstritten.

Namhafte Juristen verneinen dies, weil während einer Quarantäne der Ferienzweck nicht gegeben ist. Zu diesem gehört auch, dass man sich frei bewegen, Freunde und Familie treffen oder ein Hobby ausüben kann.

Suchen Sie am besten das Gespräch mit Ihrer Arbeitgeberin.

G wie Garantiefonds bei Pauschalreisen

Haben Sie eine Vorauszahlung geleistet und nun Angst, dass Ihr Reisebüro Konkurs geht?

Zumindest wer eine Pauschalreise (also mindestens zwei touristische Leistungen) gebucht hat, kann etwas aufatmen.

Bei Pauschalreisen muss das Reisebüro die vorgeschossenen Kundengelder für den Konkursfall sicherstellen. Es tut dies in der Regel bei einem dafür eingerichteten Garantiefonds. Man muss die Forderung dann nicht mühsam im Konkursverfahren durchsetzen, sondern erhält sie von diesem Fonds ersetzt.

Achtung: Gutscheine für abgesagte Reise sind nicht versichert.

H wie Homeoffice

Auf Homeoffice muss seit dem 18. Januar überall dort umgestellt werden, wo dies aufgrund der Arbeitstätigkeit möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist.

Der Bundesrat hält fest, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung schuldet (etwa für Strom- oder Mietkosten), da die Anordnung nur vorübergehend ist.

Im «Normalfall» - gemäss Artikel 327a des Obligationenrechts – müsste der Arbeitgeber Ihnen alle für die Arbeit notwendig entstehenden Auslagen ersetzen.

I wie Isolation

Wenn Sie in Isolation müssen, weil Sie am Coronavirus erkrankt sind und vom Arzt krankgeschrieben wurden, haben Sie Anspruch auf eine Lohnfortzahlung nach Obligationenrecht oder auf ein Krankentaggeld.

Die Dauer der Lohnfortzahlung richtet sich nach der Anzahl Dienstjahre und beträgt mindestens drei Wochen.

Der Anspruch auf Krankentaggeld richtet sich nach der jeweiligen Versicherungspolice. Sie garantiert in der Regel 80 Prozent des Lohnes.

Falls Sie selbstständig erwerbend sind, hängt die finanzielle Entschädigung davon ab, ob und welche Krankentaggeldversicherung Sie abgeschlossen haben.

J wie Jobverlust

Haben Sie während der Pandemie Ihren Job verloren?

Immerhin: Wer zwischen März und August 2020 arbeitslos geworden ist, erhält bis zu 120 zusätzliche Taggelder der Arbeitslosenkasse.

Auch die Rahmenfrist für den Leistungsbezug kann sich dadurch verlängern – um bis zu sechs Monate.

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K wie Kurzarbeitsentschädigung

Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt grundsätzlich 80 Prozent des versicherten Verdienstausfalls.

Personen mit einem tiefen Einkommen bis zu 3470 Franken erhalten rückwirkend ab dem 1. Dezember 2020 eine Entschädigung zu 100 Prozent.

Bei vollständigem Verdienstausfall erhält ebenfalls den gleichen Betrag, wer zwischen 3470 und 4340 Franken verdient.

Wer über 4340 Franken verdient, erhält wie bis anhin 80 Prozent des versicherten Verdienstausfalls.

Diese Regelung für Geringverdienende gilt rückwirkend per 1. Dezember 2020 und ist befristet bis zum 31. März 2021.

L wie Lohnerhöhung fordern?

Wer in der Krise neue Fähigkeiten erwerben oder seine Verantwortlichkeit erweitern konnte, hat gute Chancen, erfolgreich eine Lohnerhöhung zu verhandeln.

Bereiten Sie sich auf ein Lohngespräch gut vor und sammeln Sie Argumente.

Stellen Sie die zusätzlichen Anforderungen und neu erworbenen Kompetenzen zusammen – idealerweise mit konkreten Beispielen aus Ihrem Arbeitsalltag.

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M wie Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Seit dem 18. Januar bis mindestens Ende Februar 2021 gilt in Innenräumen eine absolute Maskenpflicht, sobald sich mehr als eine Person in einem Raum aufhält.

Das gilt auch für Grossraumbüros. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.

Wenn Sie sich als Arbeitnehmer gegen die Maskenpflicht widersetzen, droht Ihnen die Kündigung. Diese kann sogar fristlos sein, sollten Sie deswegen bereits einmal verwarnt worden sein.

Maskenpflicht im Arbeitsverhältnis

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Kann mir gekündigt werden, wenn ich im Büro keine Maske trage? Beobachter-Expertin Katharina Siegrist beantwortet häufige Rechtsfragen.
Quelle: Beobachter Bewegtbild
N wie Negatives Testergebnis

Negativ auf Corona getestet? Zum Glück! Vorerst zumindest: Ein negatives Testergebnis schliesst eine Infektion mit Covid-19 aber nicht aus.

Darum hebt oder verkürzt ein negatives Testergebnis eine Quarantänepflicht auch nicht aus.

O wie Onlinehandel

Der Onlinehandel erzielte während der Pandemie massiv höhere Umsätze.

Vor einem Kauf prüfen Sie am besten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – insbesondere die Abschnitte zu den Lieferbedingungen, zur Garantie und zum Zahlungsverzug.

Bei Onlineshops empfiehlt es sich vor dem Kauf zudem zu prüfen, ob sie seriös sind. Insbesondere bei auffällig günstigen Angeboten ist Vorsicht angebracht.

Für Waren, die man sich zuerst anschauen möchte, sollte man prüfen, ob der Shop von sich aus ein Rücktritts- oder Umtauschrecht einräumt.

Vom Gesetz her ist beim Kauf kein Rücktrittsrecht vorgesehen.

Checkliste «Onlineshopping – So sichern Sie sich ab» bei Guider

An gewissen Punkten – etwa der Bewertung des Verkäufers oder an der Herkunft des Produkts – lässt sich relativ einfach erkennen, ob der Anbieter der Ware vertrauenswürdig ist. Wie Sie ein Kaufangebot im Internet richtig hinterfragen, erfahren Sie als Beobachter-Abonnentin in der Checkliste «Onlineshopping – So sichern Sie sich ab».

P wie Pflicht zum Impfen?

Wenn Bund oder Kantone eine Impfpflicht für bestimmte Bevölkerungsgruppen verfügen sollten, so kann die Arbeitgeberin von Mitarbeitenden verlangen, dass sie sich an diese Regeln halten.

Die Arbeitgeberin kann dies auch fordern, wenn kein behördliches Obligatorium besteht, im Vertrag aber eine Impfpflicht vermerkt ist, etwa bei Medizinpersonal.

Q wie Quarantäne

Wenn Sie in angeordnete Quarantäne müssen, weil Sie Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatten, haben Sie Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

Dieser Anspruch besteht, wenn die Quarantäne von einer kantonalen Stelle oder von einer Ärztin angeordnet wurde.

Beachten Sie: In der momentanen Situation ist es möglich, dass die kantonale Stelle die Quarantäne nicht anordnen kann.

Bei der Ausgleichskasse können Sie angeben, dass Sie (noch) nicht von der kantonalen Stelle kontaktiert wurden.

R wie Rückerstattungen

Nach wie vor warten viele Kunden auf Rückerstattung wegen annullierter Flüge. Bleiben Sie hartnäckig!

Wenn Sie bislang nur via E-Mail kommuniziert haben, kann es sich lohnen, telefonisch nachzuhaken.

Laut Auskunft der Swiss hat sich die Bearbeitungszeit wieder auf die vor der Pandemie übliche Dauer eingespielt. Zu längeren Wartezeiten komme es nur noch vereinzelt respektive in komplexen Fällen.

Merkblatt «Rechte von Flugpassagieren» bei Guider

Flug annulliert, überbucht oder verspätet: Beobachter-Abonnenten erfahren im Merkblatt «Ihre Rechte als Flugpassagier», was ihnen zusteht und welche Entschädigungssumme sie in den jeweiligen Situationen verlangen können.

S wie Skiferien annullieren?

Tragen Sie sich mit dem Gedanken, Ihre Skiferien zu annullieren?

Solange das Hotel oder die Ferienhausvermietung den Vertrag erfüllen kann, können Sie nicht einfach entschädigungslos zurücktreten.

Suchen Sie am besten das Gespräch mit der Gegenseite. Unter Umständen kann sie das Hotelzimmer oder die Ferienwohnung ja anderweitig vermieten.

Oder Sie suchen selbst jemanden, der den Vertrag übernimmt.

T wie Testpflicht?

Verlangt Ihr Arbeitgeber, dass Sie sich auf Covid-19 testen lassen?

In der Regel kann er Sie nicht dazu zwingen. Sich testen zu lassen, gehört zur Privatsphäre und ist damit freiwillig.

Eine Ausnahme ist denkbar, wenn aufgrund Ihrer Tätigkeit eine hohe Übertragungsgefahr besteht oder Sie an Ihrem Arbeitsplatz mit besonders gefährdeten Personen zu tun haben.

U wie Überstunden leisten?

Müssen Sie in der aktuellen Ausnahmesituation Überstunden leisten?

Dazu sind Sie grundsätzlich verpflichtet – sofern die Mehrarbeit notwendig und zumutbar ist.

Unzumutbar sind Überstunden, die Sie gesundheitlich überfordern oder Sie an der Erfüllung Ihrer Familienpflichten hindern.

Wie die Überstunden entschädigt (oder kompensiert) werden, ist im Arbeitsvertrag geregelt.

Steht darin nichts, sind Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent zu entschädigen.

Mehr zur Arbeitszeit bei Guider

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann es sein, dass der Arbeitgeber Sie zu Mehrarbeit verpflichtet. Oder umgekehrt: Er weist Ihnen weniger Arbeit zu, und Sie kommen auf Minusstunden. Beobachter-Abonnentinnen und -Abonnenten erfahren, was rechtlich in Bezug auf die Arbeitszeit gilt und in welchen Fällen man sich wehren kann.

V wie Versicherung

Mussten Sie wegen Corona Ihre Ferien stornieren?

Ob eine Reiseversicherung für die Annullationskosten einspringt, hängt von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ab.

Sie können Ausschlüsse enthalten und sind oft auslegungsbedürftig. So wurde im Zuge von Corona etwa diskutiert, ob die Versicherungen bei der Deckung zwischen Epidemie und Pandemie unterscheiden dürfen.

Wenn Sie sich mit Ihrer Versicherung nicht einig werden, können Sie sich an den Ombudsman der Privatversicherungen wenden. Er kann zwischen Ihnen und der Gegenseite vermitteln.

W wie Weitersagen

Müssen Sie als Arbeitgeber die Namen von positiv getesteten Arbeitnehmern bekannt geben?

Das Gesetz sagt dazu nichts. Es gibt auch keine Urteile zu dieser Frage.

Fachleute gehen davon aus, dass eine namentliche Nennung in der Regel zu weit geht.

Die Arbeitgeberin muss aber – notfalls anonymisiert – potenziell gefährdete Arbeitskolleginnen und -kollegen über ein bestehendes Ansteckungsrisiko aufklären und sie zum Beispiel zum Coronatest und/oder vorläufig nach Hause schicken.

X wie Xylophon spielen

Was man bislang weiss: Covid-19 wird besonders gut durch Aerosole, also feine Tröpfchen aus den Atemwegen, übertragen.

Aerosole werden vor allem beim Husten und Niesen, aber auch beim Atmen und Sprechen freigesetzt. Das gleiche gilt fürs Singen, weshalb dies zurzeit verboten ist. Ausser Sie singen alleine, im Familienkreis, in der obligatorischen Schule oder im beruflichen Umfeld.

Xylophon oder ein anders Instrument zu spielen, ist dagegen erlaubt – solange Sie es alleine tun oder im Freundes- oder Familienkreis von maximal fünf Personen.

Y wie Yogakurs abbrechen?

Passt es Ihnen nicht, dass Ihr Yogakurs wegen Covid-19 nur online durchgeführt wird?

Dann suchen Sie am besten das Gespräch mit der Gegenseite.

Zwar können Sie von einem Kurs entschädigungslos zurücktreten, wenn er nicht dem entspricht, was ursprünglich abgemacht war.

Das dürfte aber dann nicht der Fall sein, wenn Onlineunterricht ohne grosse Einschränkungen möglich ist.

Und bedenken Sie: Für viele Anbieter ist die derzeitige Lage existenzbedrohend.

Wenn Sie heute solidarisch sind, können Sie das Angebot hoffentlich auch noch in Zukunft nutzen.

Z wie Zwischenbeschäftigung

Können Sie im Moment nicht Ihrer regulären Arbeit nachgehen und gehen einer Zwischenbeschäftigung nach?

Das Einkommen, das sie damit erzielen, wird nicht von der Kurzarbeitsentschädigung abgerechnet. Dies gilt, solange bei der Kurzarbeitsentschädigung noch ein summarisches Verfahren zur Anwendung kommt – im Moment also bis mindestens Ende März.

Mehr zu Kurzarbeit bei Guider

Welche Folgen hat es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wenn Kurzarbeit angemeldet wird? Wie lange wird eine Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet? Und gibt es Personen, die von einer solchen Regelung ausgeschlossen werden können? Beobachter-Abonnenten erhalten rechtliche Sicherheit.

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