Enea weiss, dass seine Schwester Livia finanziell unter Druck steht. Gegen sie laufen zahlreiche Betreibungen, ihr Lohn und ihre Bankkonten wurden schon mehrfach gepfändet. Beide Namen sind zum Schutz der Beteiligten geändert. Als Livias Situation immer brenzliger wird, hat eines der beiden Geschwister eine Idee. Livia soll Geld auf Eneas Konto überweisen. Der Gedanke dahinter: Liegt ihr Geld auf Eneas Konto, hat das Betreibungsamt keinen Zugriff darauf. Enea denkt darüber nach. Er willigt ein. Das ist zwölf Jahre her.

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Über zwei Jahre fliessen fast 60’000 Franken auf sein Konto. Immer wieder hebt Enea Geld ab und übergibt es Livia in bar. Aber die 60’000 stammen gar nicht von ihr. Jemand hat sie unwissentlich auf Eneas Konto überwiesen, weil Livia diese Person betrogen hat. Der Fall landet vor dem Bezirksgericht Bülach. Dort sagt Enea, er wisse nicht, dass Livia betrugsmässig an das Geld gekommen sei, und wird freigesprochen.

Der Freispruch wird angefochten

Die Oberstaatsanwaltschaft zog das Urteil ans Zürcher Obergericht weiter. Dieses verurteilte Enea wegen mehrfacher Geldwäscherei zu einer bedingten Geldstrafe von 143 Tagessätzen à 100 Franken, zudem sollten beide Geschwister die Summe von fast 60’000 Franken an das Betrugsopfer zurückzahlen. Das Obergericht ging damals davon aus, dass Enea seiner Schwester die ganze Summe bar übergeben hatte.

Beratung mit Chatbot

Enea erhob Beschwerde beim Bundesgericht und verlangte einen Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei. Dieses hiess seine Beschwerde gut, der Fall ging zurück ans Obergericht. Weil es Enea nur 4 von 16 Bargeldtransfers nachweisen konnte, hielt das Gericht zwar an der Verurteilung fest, reduzierte aber den Deliktsbetrag und damit seine bedingte Geldstrafe auf 100 Tagessätze à 100 Franken. Enea erhob nochmals Beschwerde.

Pfändungsbetrug gibt den Ausschlag

Enea will von Livias Betrug nichts gewusst haben. Aber er weiss, dass das Obergericht ihm einen Vorsatz der Geldwäscherei nachweisen muss, und richtet seine Verteidigung danach aus. 

Er sei davon ausgegangen, dass Livia das überwiesene Geld ehrlich verdient habe. Ihrem Plan habe er nur zugestimmt, damit das Betreibungsamt Livias Vermögen nicht pfänden oder blockieren könne. Einen Vorsatz für Geldwäscherei habe er nicht gehabt, und ohne ein Verbrechen als Vortat könne sein Handeln auch keine Geldwäscherei sein.

Selbst wenn Enea nichts von Livias Betrug gewusst hätte, schützt ihn das nicht.

Das Bundesgericht widerspricht: Selbst wenn Enea nichts von Livias Betrug gewusst hätte, schützt ihn das nicht. Wer Geld vor Gläubigern verstecken will, geht von einem Pfändungsbetrug und damit ebenfalls von einem Verbrechen aus. Die nötige Vortat für den Vorwurf der Geldwäscherei war also gegeben. Für den Vorsatz spielt es keine Rolle, ob Enea wusste, woher das Geld stammt.

Enea wird rechtskräftig wegen mehrfacher Geldwäscherei verurteilt, Livia wegen gewerbsmässigen Betrugs mit ihrer Komplizin. Die beiden müssen dem Betrugsopfer fast die Hälfte der 60’000 Franken zurückzahlen.

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