Nein, haben die Schweizer Gerichte entschieden: Schweizer Flugpassagiere bekommen keine Entschädigung, wenn ein Flugzeug zu spät ankommt. Egal, dass europäische Gerichte den Konsumenten in genau den gleichen Fällen stets Geld zusprechen. 

Die schweizerische Überlegung dahinter: Die europäische Fluggastrechteverordnung gilt zwar auch für uns, aber da steht nichts von Entschädigung bei Verspätung. Und auf diesen Wortlaut stützen sich unsere Gerichte streng. Das ist juristisch korrekt, die europäische Rechtsprechung ist hierzulande nicht verbindlich. Die Folge für Schweizer Flugpassagiere ist aber mühsam: Sie müssen vor ein europäisches Gericht ziehen und können nicht in der Schweiz klagen. Das ist eine zusätzliche Hürde.

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Doch damit ist bald Schluss, voraussichtlich per Sommer 2027: Dann tritt die überarbeitete Fluggastrechteverordnung in der EU in Kraft. Die Schweiz wird sie wahrscheinlich zeitgleich oder kurz darauf übernehmen. 

Entschädigung bei drei Stunden Verspätung

In der neuen Verordnung steht klar: Wenn ein Flugzeug mehr als drei Stunden zu spät ankommt, muss die Airline eine Entschädigung zahlen. Die Höhe richtet sich nach der Distanz und beträgt weiterhin 250, 400 oder 600 Euro. Bis anhin stand in der Verordnung nur, dass die Airline bei Annullierung und Überbuchung zahlen muss. 

Und wie kommen Sie an Ihr Geld? Mit dem Beobachter-Flugrecht-Check bekommen Sie mit wenigen Klicks die richtige Antwort – alternativ können Sie den Beobachter-Chatbot benutzen. Diese Tools des Beobachters werden regelmässig der aktuellen Rechtslage angepasst. Sämtliche Ansprüche und alle Details zum Nachlesen finden Sie in unserem Merkblatt.

Beratung mit Chatbot

Nebst dieser grossen Verbesserung gibt es ein paar kleinere Änderungen. Mit allen werden die Konsumentenrechte gestärkt, mit einer Ausnahme: Neu müssen Flugpassagiere ihre Rechte innert neun Monaten geltend machen. Heute gelten dafür die nationalen Verjährungsfristen, sprich: in der Schweiz zwei Jahre. 

In diesen Punkten stärkt die neue Verordnung die Konsumentenrechte 

  • Aussergewöhnliche Umstände: Bei Ereignissen wie Starkregen oder Vulkanausbrüchen muss die Airline keine Entschädigung zahlen. Doch was genau gilt als aussergewöhnlich? Das war in der Vergangenheit eine Frage der Auslegung. Neu wird das in der Verordnung genauer definiert, das sorgt für Rechtssicherheit.
  • Neuen Flug buchen: Wenn die Airline einen Flug annulliert, muss sie einen neuen buchen. Neu hat sie dafür nur drei Stunden Zeit, danach dürfen die Passagiere auf Kosten der Airline selber neu buchen. 
  • No-Show-Regeln: Heute sperren einige Airlines Passagiere beim Rückflug aus, wenn sie den Hinflug nicht angetreten haben. Das dürfen sie neu nicht mehr. Etwa wenn jemand den Flug von Zürich nach Kopenhagen verpasst und mit dem Zug nachreist. Beim Rückflug muss die Airline die Person einsteigen lassen. 
  • Familien: Neu dürfen Familien und Begleitpersonen nebeneinandersitzen, ohne Sitzplatzzuschläge. 
  • Transparente Preise: Airlines müssen den Preis stets inklusive Handgepäck angeben.
  • Informationspflicht: Neu müssen Airlines innert vier Tagen Passagiere über ihre Ansprüche informieren und innert 30 Tagen antworten. 
Quellen