Als sie vom Campingplatz auf der kroatischen Insel Krk losfahren wollen, gibt es einen Knall. Der gemietete Fiat-Camper bewegt sich keinen Millimeter mehr. «Wir riefen die Womo Vermietung an, wo wir den Camper gemietet hatten. Man gab uns die Nummer der Fiat-Assistance», erzählt Walter Näf. Diese habe einen Abschleppwagen organisiert, aber erst für den nächsten Tag. «Wir mussten den bereits ausgebuchten Standplatz verlängern, sehr zum Unmut der nachfolgenden Mieter», so Näf.

Der Abschleppdienst brachte den Camper aufs Festland in eine Garage nach Rijeka, rund 70 Kilometer vor der italienischen Grenze. Nach zwei Stunden Wartezeit teilte der Mechaniker seinen Befund mit. Der sechs Monate alte Camper habe einen Kupplungsschaden, die Reparatur werde zehn Tage dauern. Näfs nahmen darum das Angebot von Fiat-Assistance an, mit einem Taxi in die Schweiz zurückgefahren zu werden. Die Ferien waren vorbei – das dicke Ende kam aber noch.

Seltsame Formulierungen im Vertrag

Statt Worten des Bedauerns und Schadenersatz Schadenersatz fordern Bekommt man etwas für den Ärger? erhielten die Näfs eine Mail von der Womo Vermietung. «Darin forderte uns der Vermieter auf, dafür zu sorgen, dass der Camper in die Schweiz zurückkommt», sagt Näf. Am Telefon habe Inhaber Roland Wetter auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen und jeglichen Anspruch auf Vergütung des Rücktransports, des Mietausfalls und entstandener Spesen abgelehnt.

Tatsächlich enthält der Vertrag seltsame Formulierungen. Dazu gehört etwa die Klausel, dass der Vermieter «keinesfalls wegen Nichteinhaltens des Vertrags verantwortlich oder schadenersatzpflichtig gemacht werden» könne.

Der Beobachter wollte von Womo-Chef Wetter wissen, was genau diese Passage bedeutet. «Wir meinen das so, wie es in den allgemeinen Geschäftsbedingungen steht. Da können wir nichts weiter dazu sagen», teilte er mit. Weiter wollte sich der Womo-Chef nicht äussern, weil der Fall «bei den Rechtsanwälten» sei.
 

«Dass jemand einen Vertrag abschliesst und dann für die Leistungen nicht einstehen will, ist sehr ungewöhnlich.»

Walter Fellmann, Rechtsprofessor


«Die AGB-Klausel ist auslegungsbedürftig», sagt der Luzerner Rechtsprofessor Walter Fellmann. Für den Haftpflichtspezialisten ist nach Prüfung des Vertrags klar: «Dass jemand einen Vertrag abschliesst und dann für die Leistungen nicht einstehen will, ist sehr ungewöhnlich. Der Mieter musste nach der gewählten Formulierung nicht damit rechnen, auch beim vollständigen Ausfall des Fahrzeugs Mietzinse bezahlen zu müssen oder sogar noch für dessen Rückführung aufkommen zu müssen.»

Hinzu kommt, dass unklare oder missverständliche Formulierungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen stets zu Lasten des Vermieters ausgelegt werden, wie Beobachter-Beraterin Doris Huber sagt. Gute Karten also für die Näfs. Auf weitere Dienstleistungen der Womo wollen sie verzichten.

So vermeiden Sie Ärger bei der Miete eines Campers

Vor der Miete

Grösse des Fahrzeugs bestimmen. Je nach Modell unterscheidet sich die Ladekapazität um mehrere Hundert Kilo. Schätzen Sie mit einem Routenplaner ab, wie viele Kilometer Sie ungefähr fahren werden.

 

Bei Vertragsabschluss

Lesen Sie das Kleingedruckte. Lassen Sie missverständliche Formulierungen erklären und schriftlich präzisieren. Achten Sie auf Versicherungsschutz und Selbstbehalte.

 

Bei Fahrzeugübernahme

Vermerken Sie Schäden im Übernahmeprotokoll. Prüfen Sie, ob Fahrzeugausweis, Betriebsanleitungen, grüne Versicherungskarte, Vignette und europäisches Unfallprotokoll an Bord sind. Lassen Sie sich bei Rückgabe den guten Zustand schriftlich bescheinigen.

Woche für Woche direkt in Ihre Mailbox
«Woche für Woche direkt in Ihre Mailbox»
Martin Vetterli, stv. Chefredaktor
Der Beobachter Newsletter