Sie sollten über den nächsten Mieter im Voraus Referenzen einholen. Das können Sie bei dessen aktuellem Vermieter und beim Arbeitgeber – aber Achtung: nur wenn der Mietinteressent es Ihnen erlaubt. Wenn er das nicht will und nicht erklären kann, weshalb, lassen Sie ihm besser eine Absage zukommen.

Zusätzlich können Sie einen Betreibungsauszug verlangen, der über die Bonität Auskunft gibt. Ist auch dieser in Ordnung, haben Sie im Weiteren das Recht, bis zu drei Monatsmieten als Mietzinsdepot zu verlangen. Mit diesen drei Massnahmen sind Sie gut abgesichert.

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Später gilt es, im Auge zu behalten, ob die Mieten pünktlich eintreffen. Am besten vereinbaren Sie im Mietvertrag, dass der Mieter den Mietzins jeweils zum Voraus auf den ersten eines jeden Monats zu zahlen hat. Zahlt der Mieter nicht pünktlich, können Sie dem Mieter schriftlich eine letzte Zahlungsfrist von 30 Tagen setzen und ihm androhen, dass Sie das Mietverhältnis bei ungenutztem Ablauf der Frist ausserterminlich kündigen. Beachten Sie dabei unbedingt die strengen gesetzlichen Voraussetzungen.

Rechtsratgeber
Merkblatt «Zahlungsverzug des Mieters»

Wie kann die Vermieterschaft vorgehen, wenn die Mieterin immer wieder zu spät den Mietzins bezahlt oder gar nicht? Im Merkblatt «Zahlungsverzug des Mieters» erfahren Beobachter-Mitglieder, wie sie zu ihrem Recht kommen und welche Möglichkeiten ihnen offenstehen.

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Mietrecht
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