Nein. Sobald jemand eine Wohnung gegen Entgelt nutzen darf, liegt ein Mietvertrag vor. Auch eine mündliche oder sogar stillschweigende Übereinkunft ist verbindlich und hat zur Folge, dass das Mietrecht anwendbar wird.

Gemäss Gesetz beträgt die Kündigungsfrist sowohl für den Vermieter wie auch für Sie als Mieter mindestens drei Monate. Kündigen können beide Seiten – weil vertraglich nichts abgemacht ist – auf einen ortsüblichen Termin.

Der Vermieter muss für die Kündigung ein vom Kanton genehmigtes Formular («amtliches Formular») verwenden, und zwar auch dann, wenn der Mietvertrag nicht schriftlich abgeschlossen wurde.

Würden Sie als Mieter kündigen wollen, müssten Sie schriftlich kündigen, eine mündliche Kündigung wäre ungültig.

Kündigt Ihnen der Vermieter formal korrekt, können Sie die Kündigung bei der örtlichen Schlichtungsbehörde innert 30 Tagen anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen.

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