Für Versicherungsprämien ist in der Steuererklärung ein Abzug vorgesehen. Weil den aber meist schon der Krankenkassenabzug übersteigt, können andere Prämien oft nicht abgezogen werden. Doch das Bundesgericht hat nun eine Tür für eine Ausnahme geöffnet.

Ein Gastroangestellter aus dem Kanton Solothurn wollte die Prämie für die Krankentaggeldversicherung separat als Berufskosten geltend machen. Der Gesamtarbeitsvertrag schreibe diese Versicherung für die Gastronomiebranche als obligatorisch vor, und sein Arbeitgeber habe ihm deshalb die Hälfte der Prämie, 390 Franken, vom Lohn abgezogen.

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In dieser Situation sei die Versicherung nicht freiwillig, sondern direkt mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängend, entschied das Bundesgericht. Deshalb sei der Abzug als Berufskosten zulässig.

Aber: Für Berufskosten gibt es eine Pauschale. Nur wer nachweisen kann, dass seine Berufsauslagen höher sind als die Pauschale (3 Prozent des Nettolohns, mindestens 2000, höchstens 4000 Franken), kann die effektiven Kosten abziehen. Dieser Nachweis gelang dem Solothurner nicht, weil er die 390 Franken separat abziehen wollte. Darum unterlag er letztlich vor Bundesgericht. Andere Berufstätige in ähnlicher Situation könnten sich aber auf das Urteil berufen.

Bundesgericht, Urteil vom 18. Dezember 2023 (9C_732/2022)

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