Ein Freiburger zeigte seine Ex-Freundin unter anderem wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs an. Sie habe das Kind erst nach dem erlaubten Zeitraum der ersten zwölf Wochen abgetrieben.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergaben, dass sich die Frau nachweislich in einer psychischen Notlage befunden hatte. Damit war die Abtreibung straflos, und die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein.

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Das akzeptierte der Mann nicht, er zog die Sache weiter. Das Kantonsgericht Freiburg wies ihn aber ab. Er sei nicht berechtigt, in dieser Sache Beschwerde zu führen. 

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Diesen Entscheid zog der Freiburger vor Bundesgericht. Er argumentierte, er sei als Vater des abgetriebenen Fötus als Opfer anzusehen und damit berechtigt, Beschwerde zu erheben.

Auch das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab. Das Verbot von Spätabtreibungen schütze das ungeborene Leben – nicht den Vater.

Das ungeborene Kind erhalte erst eine Persönlichkeit im rechtlichen Sinne, wenn die Geburt vollendet sei. Der Fötus könne deshalb vor der Geburt nicht als «geschädigte Person» gelten. Daraus ergebe sich, dass der Vater auch nicht Opfer-Angehöriger sein könne – und er sei damit nicht berechtigt zur Beschwerde.

Bundesgericht, Urteil vom 26. Juni 2024 (7B_1024/2023)

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