Ein Mann musste an der Hand operiert werden, konnte aber nach dem Eingriff die Finger nicht mehr richtig bewegen. Er warf dem Arzt vor, er habe seine Fingerstrecksehnen sorgfaltswidrig verletzt und ihm eine Brandverletzung zugefügt, die zu einer Narbe führte.

Der Patient ging strafrechtlich gegen den Arzt vor. Und tatsächlich: Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Chirurgen wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 18’000 Franken. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Arzt gegenüber dem Patienten grundsätzlich schadenersatz- und genugtuungspflichtig sei.

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Der Arzt liess die Verurteilung nicht auf sich sitzen und wehrte sich. Das Zürcher Obergericht sprach ihn frei und verwies die Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung des Patienten auf den Zivilweg. Es stützte sich auf ein Gutachten eines anderen Arztes. Dieser konnte nicht abschliessend beantworten, wie genau die Sehnen beschädigt wurden. Er konnte also nicht beweisen, dass die Operation für die Verletzung ursächlich war.

Der Patient zog die Sache ans Bundesgericht. Er argumentierte, die Vorinstanz habe das Gutachten willkürlich gewürdigt. Doch das höchste Gericht folgte dem Obergericht. Es bestätigte den Freispruch des Arztes. 

Bundesgericht, Urteil vom 17.1.2025 (6B_825/2024)

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