Ein Mann sass in Bern in Untersuchungshaft. Ihm wurden unter anderem versuchte schwere Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorgeworfen. Er verlangte von der Staatsanwaltschaft mehrmals eine «Dauertelefonbewilligung» für Anrufe an seinen Anwalt. Sie lehnte das stets ab. 

Der Inhaftierte erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, das ihn ebenfalls abblitzen liess. Er gelangte ans Bundesgericht. Sein Argument: Die Staatsanwaltschaft sei nicht dafür zuständig, Telefonkontakte zwischen ihm und seinem Verteidiger einzuschränken. 

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Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Dass Staatsanwaltschaft und Obergericht die «Dauertelefonbewilligung» generell abwiesen, sei bundesrechtswidrig. Der Beschuldigte hat grundsätzlichen Anspruch auf telefonischen Verkehr mit seiner Verteidigung. Nur so kann er rechtlichen Beistand erhalten, ohne mit Wartezeiten oder Schwierigkeiten konfrontiert zu sein – wie etwa bei postalischen Kontakten oder persönlichen Besuchen.

Aber: Die zuständige Vollzugsbehörde darf den Telefonverkehr so weit beschränken, wie es für Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt nötig erscheint. Sie darf also betriebsbedingt Telefonzeiten festlegen oder Zahl und Dauer der Anrufe beschränken. Ob dafür nun die Staatsanwaltschaft oder ausschliesslich die Gefängnisleitung zuständig ist, liess das Bundesgericht offen.  

Bundesgericht, Urteil vom 19. März 2025 (7B_1295/2024)

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