Eine medizinische Praxisassistentin tritt per 1. Juni 2021 eine Stelle an. Laut Vertrag soll sie bis zum 31. Dezember 2021 bleiben. Am 20. Oktober wird sie krankgeschrieben – bis zum 29. Oktober 2021. Der Arbeitgeber kündigt ihr fristlos per 20. Oktober 2021.

Die 26-jährige Frau wehrt sich, und das Arbeitsgericht Pfäffikon ZH gibt ihr recht: Die fristlose Kündigung war nicht gerechtfertigt. Das schluckt die Arbeitgeberin. Aber ihr passt das Enddatum nicht, das sie laut Arbeitsgericht ins Zeugnis schreiben soll: 31. Dezember. Denn das Arbeitsverhältnis sei am 20. Oktober aufgehoben worden, bringt sie beim Obergericht vor, und sie wolle kein unwahres Zeugnis ausstellen.

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Doch das Obergericht entscheidet: Bei einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung sei der Tag anzugeben, an dem das Arbeitsverhältnis ordentlich geendet hätte.

Die Arbeitgeberin zieht nun sogar vor Bundesgericht. Doch ihr bleibt nur ein schwaches Rechtsmittel, weil der Streitwert unter 15’000 Franken liegt: die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Damit kann sie nur rügen, dass verfassungsmässige Rechte verletzt worden seien. Und das gelingt ihr nicht einmal ansatzweise, entscheidet das Bundesgericht. Die Arztpraxis muss eine Anstellung bis Ende Jahr im Zeugnis vermerken.

Bundesgericht, Urteil vom 5. September 2024 (4D_103/2024)

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