Ein wohlhabender Mann trennte sich von seinem Lebenspartner. Er meldete sich per 31. Oktober 2016 aus seiner Wohngemeinde im Kanton Zürich ab und im Kanton Schwyz an. Deshalb reichte er für das Jahr 2016 die Steuererklärung in Schwyz ein.

Das Zürcher Steueramt akzeptierte das nicht und argumentierte, der Lebensmittelpunkt des Mannes habe Ende 2016 weiter im Kanton Zürich gelegen. Er habe seinen Anteil an der gemeinsam bewohnten Viereinhalbzimmerwohnung weder an den Ex-Partner verkauft noch vermietet. Darüber hinaus investierte er 300’000 Franken in die Sanierung des Gartens. Zudem habe er den Partner weiter finanziell unterstützt, mit ihm teure Ferien verbracht, eine Paartherapie besucht und ihn auf Geschäftsreisen mitgenommen.

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Das Zürcher Verwaltungsgericht gab dem Steueramt recht, der Konflikt landete vor Bundesgericht. Dort unterlag der Mann erneut, unter anderem weil sich für die umstrittenen letzten Monate im Jahr 2016 nur gerade drei Einkäufe und ein Bargeldbezug im Kanton Schwyz nachweisen liessen. Unabhängig davon, wie die Beziehung nach der behaupteten Trennung zu charakterisieren gewesen sei, habe sich der Lebensmittelpunkt Ende 2016 offensichtlich noch im Kanton Zürich befunden, so das Gericht.

Resultat: Der Kanton Zürich darf das Einkommen (knapp 12,5 Millionen Franken) und das Vermögen (10,5 Millionen Franken) des Mannes besteuern. Der Kanton Schwyz, wo die Steuerrechnung wesentlich tiefer ausfiele, geht leer aus.

Bundesgericht, Urteil vom 20. Juli 2023 (9C_229/2023)

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