Ein Paar aus Frankreich arbeitete mehrere Jahre für einen internationalen Konzern in der Schweiz. Dann verliessen sie die Schweiz, um für denselben Arbeitgeber in einem anderen Land eine neue Stelle anzutreten. Unmittelbar davor kauften sich die beiden damals 39-Jährigen im September 2021 noch freiwillig in die Pensionskasse ein: sie mit 241’500 Franken, er mit 335’000 Franken.

Sie zogen das vom Einkommen ab und sparten auf diese Weise 75’000 Franken respektive 111’000 Franken Steuern – so hofften sie zumindest.

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Doch das Steueramt ihres Wohnkantons Neuenburg verweigerte den Abzug mit dem Argument, die Einkäufe dienten gar nicht dem Aufbau einer beruflichen Vorsorge in der Schweiz, weil sie zu diesem Zeitpunkt ja bereits ihren Wegzug ins Ausland planten. Auch der Transfer des Pensionskassenguthabens nach dem Wegzug auf je zwei Freizügigkeitskonten in einem steuergünstigen Kanton deute auf eine Steuerumgehung hin.

Das Neuenburger Kantonsgericht stützte diese Argumentation – und nun auch das Bundesgericht. Die blosse Möglichkeit, dass die beiden später in die Schweiz zurückkehren könnten, ändere nichts an dieser Beurteilung. Für das Paar folgte also eine hohe Steuerrechnung – und jetzt auch noch Gerichts- und Anwaltskosten.

Bundesgericht, Urteil vom 21. Februar 2025 (9C_349/2024 und 9C_350/2024)

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