Über 9000 Franken fordere das Steueramt von Selam Yemane (Name geändert). Das könne er unmöglich bezahlen, er lebe von der Hand in den Mund, sagt die Sozialbetreuerin des eritreischen Mannes, die sich ans Beobachter-Beratungszentrum wandte. Yemane arbeitet als Logistiker bei einer kleinen Firma in einem Bergkanton. Ursprünglich aus Eritrea stammend, verfügt er über den Ausländerausweis B. Das bedeutet: Sein Arbeitgeber muss die sogenannte Quellensteuer direkt vom Lohn abziehen und ans Steueramt überweisen. Er selbst muss weder eine Steuererklärung ausfüllen noch sich sonst um die Steuern kümmern.

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Doch offenbar hat das kleine Unternehmen die Quellensteuer nicht bezahlt; ob aus Unwissen oder aus Überforderung, ist nicht klar. Jedenfalls fordert das Steueramt nun, dass Yemane nicht bezahlte Quellensteuern nachzahlt: 2500 Franken fürs Jahr 2022 und 7000 Franken für 2023. Die Sozialbetreuerin von Yemane wundert sich: Eigentlich ist doch die Quellensteuer einzig Sache des Arbeitgebers, oder?

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Das stimmt, lautet die Antwort. Das Gesetz bezeichnet den Arbeitgeber – und nur ihn – als Schuldner der Quellensteuer. Für eine Überwälzung auf den Arbeitnehmer gibt es keine gesetzliche Grundlage. Zumal im konkreten Fall mindestens eine Lohnabrechnung Lohnabrechnung Welche Abzüge gehen vom Gehalt weg? einen Hinweis darauf enthält, dass von seinem Lohn auch ein Teil als Steuer abgezogen wurde. Damit ist Selam Yemane fein raus, das Steueramt muss sich an den Arbeitgeber halten.

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