Ein grosser Detailhändler eröffnete 2023 einen Shop am Bahnhof von Châtel-St-Denis, einem Freiburger Städtchen mit 8500 Einwohnern. Er sollte auch am Sonntag offen sein. Die Freiburgischen Verkehrsbetriebe waren einverstanden: Der Shop sei ein Nebenbetrieb des Bahnhofs. Folglich gälten die Vorschriften zur Sonntagsöffnung nicht.

Das Arbeitsgesetz verbietet Sonntagsarbeit grundsätzlich, sie kann aber in Ausnahmefällen bewilligt werden. Doch das kantonale Arbeitsinspektorat verbot dem Shop, sonntags ohne Bewilligung Personal zu beschäftigen. Das Freiburger Kantonsgericht bestätigte das.

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Der Detailhändler zog die Sache vor das Bundesgericht – und verlor. Die Verkehrsbetriebe durften zwar den Shop als Nebenbetrieb einstufen, so das Urteil. Doch das heisse nicht, dass er sonntags bewilligungsfrei Personal beschäftigen dürfe.

Massgebend sei die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: «Betriebe für Reisende» dürfen sonntags ohne Bewilligung offen haben. Die Filiale in Châtel-St-Denis falle nicht darunter. Denn für einen «Betrieb für Reisende» müsse der Bahnhof eine gewisse Grösse oder Bedeutung haben, sprich genügend Reiseverkehr. Doch der Bahnhof Châtel-St-Denis werde vor allem von Pendlern benutzt, und am Sonntag sei nur wenig los.

Bundesgericht, Urteil vom 27. Februar 2025 (2C_87/2024)

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