Es kommt darauf an. Falls Sie dem Vormieter – wenn auch nur sogenannt konkludent, also durch Ihr Verhalten – zu verstehen gegeben haben, dass Sie die Möbel zu diesem Preis übernehmen: ja. Wenn Sie sich darüber einig wurden, haben Sie grundsätzlich einen verbindlichen Kaufvertrag abgeschlossen.

Davon Abstand nehmen könnten Sie höchstens, wenn Sie für die Möbel viel mehr als den marktüblichen Preis bezahlen müssten und Sie sich in einer Notlage befanden, die der Vormieter ausnützte. Dann könnten Sie argumentieren, der Kauf sei für Sie nicht verbindlich Obligationenrecht Hoppla, ist das jetzt ein Vertrag? , weil eine sogenannte Übervorteilung vorliege. Die juristischen Hürden dafür sind aber hoch.

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Ausziehen – umziehen – einziehen
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Andere Situation: Möbelverkauf über den Vermieter

Einen besseren Stand hätten Sie allenfalls gehabt, wenn nicht der vormalige Mieter, sondern der Vermieter den Mietvertrag mit der Pflicht zur Übernahme der Möbel verknüpft hätte. Denn: Gemäss Mietrecht sind solche Koppelungsgeschäfte nichtig. Der Vermieter darf den Mietvertrag nicht von einem anderen Geschäft abhängig machen, an dem der Mieter eigentlich gar nicht interessiert ist und das mit dem Gebrauch der Wohnung keinen unmittelbaren Zusammenhang hat. Vermieter sollen die Wohnungsnot nicht ausnutzen Mietzins Anfechten kann sich auszahlen , um Mietern weitere Verpflichtungen aufzubürden.

Weil in Ihrem Fall der Vermieter aber gar keinen Einfluss darauf hatte, dass Sie und der Vormieter eine Vereinbarung abschlossen, handelt es sich nicht um ein Koppelungsgeschäft.

Die Abmachung zur Übernahme des Mobiliars wäre aber unter Umständen nichtig, wenn der Vermieter davon wusste und zustimmte.

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