Auf einem 6000-Quadratmeter-Grundstück auf dem Zürichberg sollen vier neue Mehrfamilienhäuser entstehen. Die Nachbarn, die in einer Villa mit Umschwung wohnen, stören sich am geplanten Standort für die Abfallcontainer: Diese sollen in einer Nische platziert werden, die lediglich von einer Hecke umgeben ist.

Sie beantragten beim Baurekursgericht, dass die Containerplätze gegenüber ihrem Grundstück nach innen verlegt werden müssen. Das Gericht liess sie abblitzen. Dagegen wehrten sich die Nachbarn vor dem Zürcher Verwaltungsgericht. Auch dieses winkte ab, woraufhin die Villa-Eigentümer den Streit ans Bundesgericht weiterzogen.

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Das Bundesgericht folgte der Meinung der Vorinstanz, dass mit einer geringfügigen Geruchseinwirkung zu rechnen sei. Der Kehricht sei in Plastiksäcke verpackt, und die Container hätten einen Deckel. Es handle sich um einen umweltrechtlichen Bagatellfall.

Die Nachbarn können nur verlangen, dass die Container verlegt werden, wenn die Geruchsemissionen mit wenig Aufwand erheblich verringert werden könnten. Ihre Forderungen kämen aber einer Neuplanung gleich, die nicht verhältnismässig wäre.

Der Rechtsstreit kostet die unterliegenden Nachbarn über 10’000 Franken.

Bundesgericht, Urteil vom 23. Mai 2025 (1C_494/2024)

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