Ein Zürcher Kantonspolizist arbeitete zeitweise bei der Staatsanwaltschaft als Protokollführer. Seine Vorgesetzten akzeptierten, dass er sechs Wochen Ferien mache – er müsse nur eine Stellvertretung suchen. Der Polizist buchte für sich und seine Partnerin verschiedene Reisedienstleistungen. Und suchte eine Stellvertretung – ohne Erfolg. Kurz vor der Abreise teilte man ihm mit, er könne deshalb erst später gehen und auch nicht für sechs Wochen.

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Der Mann verlangte knapp 30’000 Franken Schadenersatz für nicht bezogene Leistungen, aber auch diejenigen Reisen, die er antreten konnte. Weil er täglich umorganisieren musste und sich nicht erholen konnte.

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Die Oberstaatsanwaltschaft und die Justizdirektion lehnten das Begehren ab. Anders das kantonale Verwaltungsgericht: Der Arbeitgeber hätte die Ferien verweigern oder von einer erfolgreich organisierten Stellvertretung abhängig machen können. Weil er keine Weisungsbefugnis hatte, konnte der Polizist allerdings allein keine solche organisieren.

Das Gericht sprach ihm 14’000 Franken zu – für Kosten von Stornierung, Umbuchung und Zahlungen, die nicht erstattet werden. Für den verpassten Feriengenuss gibts aber nichts, weil das kein Vermögensschaden ist.

Verwaltungsgericht Zürich, Urteil vom 13. März 2025 (VB.2024.00203)

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