Angestellte können die Fahrkosten für den Arbeitsweg bei den Steuern vom Einkommen abziehen. Üblicherweise gilt das für die Kosten für ein ÖV-Abo. Nur wer pro Tag mehr als eine Stunde mit dem Privatauto spart, kann die Kilometerkosten geltend machen.

Ein Walliser versuchte es dennoch: Er wollte in seiner Steuererklärung knapp 7000 Franken abziehen für 199 Fahrten von jeweils 25 Kilometern hin und 25 zurück zu je 70 Rappen. Nach einigem Hin und Her gewährte das Steueramt den Autoabzug für 70 Tage, weil der Mann regelmässig samstags und einmal monatlich auch sonntags arbeiten müsse. Am Wochenende betrage die Zeitersparnis mit dem Auto wegen des schlechteren Fahrplans tatsächlich mehr als eine Stunde, werktags aber «nur» rund 50 Minuten.

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Damit wollte sich der Mann nicht zufriedengeben. Er argumentierte, das Auto schone seine Gesundheit, sei bequemer und erleichtere ihm den Alltag. Zudem rechne das Steueramt wichtige Kosten nicht an, etwa für den Kauf von Velo und Schloss (nötig für den Weg vom Wohnort zum Bahnhof).

Das Bundesgericht lehnte die Beschwerde ab: Der Mann dürfe das Auto benutzen, wenn es ihm bequemer erscheine. Aber auch für ihn gelte: Es kann «nur» das ÖV-Abo abgezogen werden.

Bundesgericht, Urteil vom 23. Juli 2025 (9C_658/2024)

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