Ein Ehepaar im Rentenalter war fast 50 Jahre lang verheiratet. Die Frau hatte ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben, um sich um Haushalt und Kinder zu kümmern. 2021 reichte der Mann die Scheidungsklage ein.

Damals wohnte er schon seit ein paar Jahren in Bulgarien, die Frau in der Schweiz. Er verlangte, dass er keinen Unterhalt zahlen müsse. Seine Begründung: Unterhalt sei nur so lange geschuldet, bis der Pflichtige das Pensionsalter erreicht habe. Die Frau hingegen verlangte einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens 814 Franken.

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Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach der Frau einen monatlichen Unterhalt von 446 Franken zu – lebenslänglich oder bis der Ex-Mann zurück in die Schweiz kommt. Der Mann zog die Sache bis vor Bundesgericht und machte geltend, dass im Rentenalter kein Anspruch auf lebenslangen Unterhalt bestehe.

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Das Bundesgericht liess ihn abblitzen. Die Rechtsprechung, wonach die Unterhaltspflicht längstens bis zur ordentlichen Pensionierung des Pflichtigen dauere, betreffe Konstellationen, in denen die Parteien das Rentenalter noch nicht erreicht hätten.

Hier aber seien beide längst im Pensionsalter, und es ergebe angesichts des fortgeschrittenen Alters von 83 und 77 Jahren auch keinen Sinn, die Unterhaltspflicht zeitlich zu begrenzen.

Bundesgericht, Urteil vom 7. August 2024 (5A_987/2023)

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