Mit zwei Jahren zeichnete sich bei einem Jungen eine angeborene Dysplasie der Zähne ab. Darunter fallen Fehlbildungen und Wachstumsstörungen. Das Gesuch für einen Leistungsbezug lehnte die Invalidenversicherung (IV) 2015 ab, das Kantonsgericht Luzern bestätigte danach die ablehnende Verfügung. 2018 und 2023 lehnte die IV-Stelle auch zwei weitere Leistungsgesuche ab.

Die Eltern des Jungen zogen auch die letzte Verfügung vors Kantonsgericht und blitzten ab. Begründet wurden die Ablehnungen damit, dass die Verordnung über Geburtsgebrechen festhalte, dass für einen Leistungsbezug bei einer angeborenen Dysplasie mindestens zwölf Zähne befallen sein müssen. Beim Jungen waren aber erst sechs Zähne durchgebrochen.

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Buchtipp
IV - Was steht mir zu?
Buchcover IV - Was steht mir zu?

Die Eltern beschwerten sich vor Bundesgericht. Die Krankheit sei als Geburtsgebrechen einzustufen und damit eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zu erteilen.

Das Bundesgericht gab ihnen recht. Es müssten nicht tatsächlich zwölf Zähne befallen sein. Ausschlaggebend sei, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass mindestens zwölf Zähne nach ihrem Durchbruch befallen sein werden. Da dies hier der Fall sei, sei ein Geburtsgebrechen nachgewiesen. Die IV-Stelle muss neu verfügen.

Bundesgericht, Urteil vom 11. August 2025 (8C_411/2024)

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