Ein hoher Kadermitarbeiter eines Bundesamts verlor 2016 seine Stelle. Er hat über Jahre hinweg erfundene Spesen kassiert, während Dienstreisen zu viel Arbeitszeit verrechnet und eine Nebenbeschäftigung verschwiegen, die ihn in einen Interessenkonflikt verwickelte.

Trotz der Verfehlungen erhielt er am Ende des Arbeitskonflikts vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von acht Monatslöhnen zugesprochen. Das Gericht taxierte die fristlose Entlassung als unrechtmässig, da der Bund als Arbeitgeber monatelang von den Verfehlungen wusste, bevor es zur fristlosen Kündigung kam.

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Genugtuungszahlungen nach einer missbräuchlichen Kündigung sind normalerweise steuerfrei. Dies sei hier aber nicht der Fall, hält nun das Bundesgericht fest: Die Kündigung sei aus objektiver Sicht sachlich begründet gewesen und das Kündigungsrecht einzig aufgrund des langen Zeitablaufs (zwischen dem Bekanntwerden der Vorwürfe und der Kündigung) verwirkt. Diese «Persönlichkeitsverletzung» wiege zu wenig schwer, um als (steuerfreie) Genugtuung zu gelten, zumal der Mann «schwerwiegend» die Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber verletzt habe.

Darum muss der ehemalige Chefbeamte nun die Entschädigung in der Höhe von 133’000 Franken als Einkommen versteuern.

Bundesgericht, Urteil vom 19. Januar 2026 (9C_96/2024)

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