Ein Mann aus dem Kanton Schaffhausen zahlte während Jahren keine Gebühren für den Empfang von Radio und Fernsehen – bis ihn die Erhebungsstelle Serafe (früher Billag) betrieb. Dagegen wehrte sich der Mann und argumentierte, er beziehe Sozialhilfe und könne die Rechnungen deshalb nicht bezahlen. Ausserdem besitze er gar keinen Fernseher; der Anschluss sei plombiert.

Das verfing nicht, er blitzte überall ab: zuerst bei der Serafe, dann beim Bundesamt für Kommunikation (Bakom) und jetzt auch vor dem Bundesverwaltungsgericht.

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Dieses hält fest, dass die Radio- und Fernsehgebühr laut Gesetz von allen Schweizer Haushalten zu zahlen sei. Zwar gibt es einige Ausnahmen, zum Beispiel für Empfängerinnen und Empfänger von Ergänzungsleistungen. Der Bezug von Sozialhilfe zähle aber nicht dazu. Zumal nach den einschlägigen Richtlinien die Kosten für die Empfangsgebühr ins Existenzminimum eingerechnet werden und somit in der Sozialhilfe enthalten seien.

Auch das Fehlen eines Fernsehers nützt dem Mann nichts: Bis Ende 2023 hätte er aus diesem Grund ein Gesuch um Befreiung von der Abgabe einreichen können – dies hatte er aber versäumt. Seit 2024 gibt es diese Möglichkeit nicht mehr.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Januar 2026 (A-5245/2025)

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