Ein Mann aus dem Kanton Luzern erbte von einer kinderlos verstorbenen Frau knapp zwei Millionen Franken. Darauf sollte er 40 Prozent Erbschaftssteuer zahlen, weil er «zivilstandsrechtlich in keinem Verwandtschaftsverhältnis zur Erblasserin» stehe. 

Der 62-Jährige argumentierte, er sei der Neffe der Erblasserin. Sein Vater sei der Bruder der Frau gewesen – und katholischer Pfarrer. Seine Mutter sei dessen Haushaltshilfe gewesen, weshalb die Vaterschaft verschwiegen worden sei. Als Neffe müsste er nur 12 statt 40 Prozent Erbschaftssteuer zahlen.

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Testament, Erbschaft
Buchcover Testament, Erbschaft

Doch obwohl Zeugenaussagen vorlagen und eine DNA-Analyse der Universität Zürich ergeben hatte, dass der Bruder der verstorbenen Frau und der Erbe zu «99,999 Prozent» väterlicherseits miteinander verwandt sind, wiesen alle Instanzen seine Forderung ab: Der Pfarrerssohn hatte die geltende Frist für eine Vaterschaftsklage verpasst.

Das Bundesgericht sah das anders: Das Luzerner Steuergesetz hat nämlich eine Ausnahmebestimmung, wonach der reduzierte Erbschaftssteuertarif «auch für uneheliche Blutsverwandte» gelte, sofern diese «erbberechtigt» sind. Das Luzerner Steueramt muss nun die Sache neu beurteilen.

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