Die Bundesanwaltschaft ermittelte gegen einen mutmasslichen Spion. Der Verdächtige soll politische Nachrichten zulasten der Schweiz ins Ausland weitergegeben haben. Bei dieser Untersuchung stellten die Ermittler ein schwarzes iPhone 16 Pro Max sowie eine SIM-Karte sicher. Weil der Beschuldigte wollte, dass seine Daten unter Verschluss bleiben, verlangte er, dass sie versiegelt werden. Doch das Gericht gab das Handy mitsamt SIM-Karte zur Durchsuchung frei.

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Dagegen wehrte sich der Mann vor dem Bundesgericht. Er argumentierte, es sei ein klarer Nachteil, wenn seine ganze Kommunikation, alle Kontakte, Notizen, Bilder und Standortdaten offengelegt werden. 

Das Bundesgericht trat gar nicht erst auf seine Beschwerde ein. Es stellte klar: Das Handy geniesst keinen absoluten Schutz. Die Daten sind nur dann geschützt, wenn das Interesse an der Geheimhaltung schwerer wiegt als das Interesse an der Aufklärung der Straftat. 

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Wer verhindern will, dass die Ermittler das digitale Leben durchleuchten, muss präzise aufzeigen, warum der Schutz der eigenen Persönlichkeit wichtiger ist. Ein pauschaler Verweis auf die Privatsphäre reicht nicht aus. Zudem stehen schwere Delikte im Raum. Die Ermittler dürfen das Handy auswerten.

Bundesgericht, Urteil vom 7. November 2025 (7B_1234/2025)

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