Ein Mann arbeitet seit 2017 beim Unispital Zürich in der Hotellerie mit direktem Kontakt zu den Patienten. Er nimmt Bestellungen auf und serviert Mahlzeiten und Getränke. Ab 2024 trägt er am rechten Handgelenk einen roten Kautuka-Faden, dieser habe eine religiöse und spirituelle Bedeutung im Hinduismus.

Das Spital weist ihn an, das Armband während der Arbeit abzulegen, weil es den internen Hygienevorschriften widerspricht. Er weigert sich, das Spital mahnt ihn schriftlich ab und bietet ihm an, das Armband ein bisschen anders zu tragen oder abzudecken.

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Als er sich weiter weigert, kündigt ihm das Spital. Mit seiner Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zürich blitzt der Mann ab. Die Weigerung, klare arbeitsplatzbezogene Weisungen zur Hygiene zu befolgen, sei ein sachlicher Kündigungsgrund, so das Gericht. Entscheidend war auch, dass die religiöse Kleidung nicht per se verboten war, das Spital Alternativen angeboten und den Angestellten gemahnt hat.

Das Grundrecht der Religionsfreiheit schütze zwar die Freiheit, religiös motivierte Symbole zu tragen. Doch wegen des öffentlichen Interesses an Hygiene und Patientensicherheit durfte das Spital sie einschränken. Der Entscheid ist rechtskräftig.

Verwaltungsgericht Zürich, Urteil vom 11. Dezember 2025 (VB.2024.00784)

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