Ein Mann hatte zwei Kinder aus einer geschiedenen Ehe und einen ausserehelichen Sohn, geboren 1958. Er vererbte sein ganzes Vermögen seinen beiden ehelich geborenen Kindern und verschiedenen Stiftungen. Der heute 66-jährige Sohn ging leer aus.

Das wollte er nicht zulassen und klagte vor dem Bezirksgericht Baden. Er argumentierte, dass er als leiblicher Sohn Erbe sei und ihm sein Pflichtteil zustehe. Das Bezirksgericht winkte ab, und auch das Obergericht wies seine Berufung ab.

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Testament, Erbschaft
Testament, Erbschaft

Der Grund: Das Verhältnis zwischen dem Verstorbenen und seinem Sohn war eine altrechtliche Zahlvaterschaft. Das heisst, die Vaterschaftsklage, die vor 1978 erhoben wurde, verpflichtete den Erblasser nur zur Unterhaltszahlung. Sie begründete aber kein Kindesverhältnis und damit auch keine Erbberechtigung. Dagegen wehrte sich der Sohn vor Bundesgericht.

Das höchste Gericht hielt fest, dass zwischen dem Erblasser und dem Sohn kein rechtliches Kindesverhältnis bestehe. Damit sei er kein Nachkomme im Sinne des Gesetzes und damit auch nicht pflichtteils- oder klageberechtigt. Der aussereheliche Sohn hätte es trotz abgelaufenen Fristen zuerst mit einer Vaterschaftsklage nach neuem Recht versuchen müssen.

Bundesgericht, Urteil vom 18. März 2024 (5A_238/2023)

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