Kurz vor ihrem 58. Geburtstag verlor eine im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte Frau ihre Stelle. Sie werde sich frühpensionieren lassen, erklärte die Frau, und die Arbeitgeberin sicherte ihr im Rahmen eines Sozialplans eine Härtefallzahlung über knapp 94’000 Franken als Einlage in ihre Pensionskasse zu.

Diesen Betrag deklarierte die Frau, die inzwischen eine neue Vollzeitstelle bei einem anderen Arbeitgeber angetreten hatte, später in ihrer Steuererklärung als abzugsfähigen Einkauf in die zweite Säule. Nur zwei Monate nach der Überweisung des Härtefallgeldes bezog die Frau aber zweimal Kapital aus ebendieser Pensionskasse, insgesamt rund 470’000 Franken.

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Das Steueramt lehnte den Abzug für den PK-Einkauf ab. Denn die Regeln besagen, dass man nach einem freiwilligen Einkauf drei Jahre kein Kapital beziehen darf. Die Frau argumentierte, dies gelte hier nicht, weil das Härtefallgeld der Finanzierung einer Überbrückungsrente diene.

Das spiele keine Rolle, entschied nun das Bundesgericht. Entscheidend sei einzig, dass sie das Geld innerhalb der dreijährigen Sperrfrist wieder bezogen habe. Eine Ausnahme sei nur möglich, wenn das Härtefallgeld in eine vorsorgerechtlich und versicherungsmathematisch eigenständige Überbrückungsrente eingezahlt worden wäre – was aber nicht der Fall war.

Bundesgericht, Urteil vom 26. Februar 2026 (9C_578/2025)

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