Ein Mann zog während Jahren die Unterhaltszahlungen an seine Ex-Partnerin und für das gemeinsame Kind von den Steuern ab. Für die Jahre 2018, 2019 und 2020 strich das Steueramt des Kantons Neuenburg den Abzug für die Ex-Partnerin jedoch, weil die beiden gar nie verheiratet waren, sondern immer im Konkubinat zusammenlebten. Der Abzug für das Kind wurde weiterhin gewährt.

Das Gesetz sehe einen Steuerabzug nur für Unterhaltszahlungen an «geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende Ehegatten» sowie für Kinder vor, nicht jedoch aufgrund anderer familienrechtlicher Unterstützungspflichten, argumentierten das Steueramt und auch das Neuenburger Kantonsgericht.

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Der Mann machte geltend, es gebe eine von beiden Parteien im Jahr 2007 unterzeichnete Trennungskonvention, die Zahlungen in der Höhe von 1662 Franken monatlich an den Sohn und 3900 Franken monatlich an die Ex-Partnerin vorsehe.

Das Bundesgericht stützt nun die Rechtsauffassung der Vorinstanzen und lässt den Abzug für die Ex-Konkubinatspartnerin nicht zu, weil der Gesetzestext keinen Interpretationsspielraum zulasse. Daran ändere auch nichts, dass das Steueramt zuvor den Abzug jahrelang zugelassen hatte.

Bundesgericht, Urteil vom 15. November 2024 (9C_643/2023)

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