Wer sein Pensionskassengeld ganz oder teilweise als Kapital bezieht, darf drei Jahre vorher keine freiwilligen Einkäufe tätigen, sonst wird der Steuervorteil gestrichen. Diese Sperrfrist gilt aber nicht, wenn man sich nach einer Scheidung wieder einkauft. Diese Ausnahme hat das Bundesgericht jetzt bekräftigt.

Konkret ging es um einen Waadtländer, der 2013 geschieden wurde und seiner Ex-Frau 600'000 Franken Vorsorgegeld mitgeben musste. Dieses Loch in seiner Pensionskasse stopfte er mit acht jährlichen freiwilligen Einzahlungen von 75000 Franken – so lange hatte er Zeit bis zur ordentlichen Pensionierung. Dann bezog er eine Hälfte des Geldes als Kapital.

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Mit der Pensionierung rechnen
Mit der Pensionierung rechnen

Für 2020 verweigerte das Waadtländer Steueramt den Steuerabzug für die Einzahlung, weil sie nur einen Monat vor der Pensionierung erfolgte. Das verletze die Drei-Jahres-Sperrfrist, so das Steueramt.

Das Bundesgericht allerdings schützt nun das Vorgehen des Mannes. Die Drei-Jahres-Frist dürfe nicht gelten für Wiedereinkäufe nach einer Scheidung, weil sonst Scheidungen kurz vor der Pensionierung vorsorgemässig nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Das widerspräche dem Sinn der Regelung.

Zudem gebe es keinerlei Hinweise darauf, dass der Mann die Einkäufe bloss als Steuerumgehung getätigt habe.

Bundesgericht, Urteil vom 29. Mai 2024 (9C_526/2023)

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